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Allgemeine Geschäftsbedingungen FlyGolf GmbH

 

 

I. Vorwort
Als Reisender nach Ägypten, in die Emirate oder den Oman können Sie keine europäischen  Maßstäbe anlegen, da der Tourismus noch im Aufbau ist und wir uns in einem orientalischen Land bewegen. Nicht immer zu vermeidende Probleme sind der Mangel an Hotelbetten, akzeptablen Reisebussen und vergleichbarem Service ebenso wie Verspätungen und unvermeidbare Ablaufumstellungen, sodass eventuell auch ein Flug durch eine Busreise ersetzt werden muss - Wartezeiten versuchen wir spontan auszufüllen. Gegebenenfalls muss anderweitig gerafft oder gekürzt werden. Europäische Hotelklassifizierungen sind nicht immer mit ägyptischen vergleichbar. Straßenlärm, Bautätigkeit oder auch Feiern enden nicht zur uns gewohnten Stunde - wir sind im Orient. 
 

II. Veranstalter, Reisevertrag
1. Veranstalter ist die Fa. FlyGolf GmbH, Bayreuther Strasse 11 in 90409 Nürnberg. HRB 21258. Geschäftsführer: Herr Khaled Saleh

Gerichtsstand Nürnberg. Steuernummer: 241/126/52104
2. Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme (=Reisebestätigung) des Angebots (= Reiseanmeldung) durch den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. Abweichende Zusagen oder Erklärungen des buchenden Reisebüros, des Vertragsvermittlers und Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, sind unwirksam.
 

III. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen
Wie gesetzlich vorgeschrieben sind unsere Reisen durch eine Insolvenzversicherung geschützt. Diese wird geboten durch die R+V-Versicherungsgruppe Nürnberg.
Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung zu.
a. Nach Eingang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, pro Reiseteilnehmer zu bezahlen, aber nur gegen Übergabe eines Sicherungsscheins im Sinne von §651 k BGB.
b. Der volle Reisepreis muss spätestens 31 Tage vor Reisebeginn bezahlt sein.

c. Eine Anzahlung entfällt bei Buchung weniger als 31 Tage vor Reiseantritt. Der gesamte Reisepreis ist sofort gegen Übergabe eines Sicherungsscheins im Sinne von §651 k BGB zu bezahlen.
 

IV. Leistungen
1. Der für die Reisezeit gültige Prospekt des Reiseveranstalters und die Reisebestätigung sind maßgeblich, nicht aber abweichende Erklärungen und Zusagen Dritter wie etwa des buchenden Reisebüros, von Orts- und Hotelprospekten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Prospektangaben vor Abschluss des Reisevertrages zu ändern. 
2. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist Sache des Reisenden ebenso wie die Einhaltung der Gesundheitsbestimmungen.
3. Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport, der bei der Studienreisen 20 kg, bei Flügen entsprechend der Tarifbestimmungen ausgelegt ist.
4. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt keine Erstattung.

V. Leistungs- und Preisänderungen
1. Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrages eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich der dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich ändert.
2. Wenn der Reisetermin später als vier Monate nach Abschluss des Reisevertrages liegt, darf der Reiseveranstalter den Reisepreis aufgrund von Umständen, die nach dem Abschluss des Reisevertrages eingetreten sind und vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, erhöhen, soweit damit einer Erhöhung der Beförderungspreise, behördlicher Gebühren, Steuern oder sonstiger behördlicher Abgaben, insbesondere Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Reisepreis hat eine Änderung des Reisepreises unverzüglich nach Kenntnis des Abänderungsgrundes zu erklären. Eine Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
 

VI. Stornogebühren, Umbuchungen
1. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Reisepreises und Ablehnung der Durchführung durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr 75% des vereinbarten Reisepreises.
2. Bei Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in Prozenten des Reisepreises pro Person:
bis 60 Tage vor Reisantritt 20% - bis 45 Tage vor Reiseantritt 30% - bis 30 Tage vor Reiseantritt 40%
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% - bis 1 Tag vor Reiseantritt 95%
3. Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung betragen die Stornogebühren 100% des Reisepreises. Bei vorzeitigem Abbruch durch den Reisenden ist keine Teilerstattung möglich. Eventuelle Mehrkosten wie Flugkosten gehen zu Lasten des Reisenden.
4. Dem Veranstalter oder dem Reisenden bleibt es unbenommen, den dem Veranstalter durch den Rücktritt entstandenen Schaden konkret zu berechnen.
5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende hat auf Anforderung alle erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. 
6. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin oder eine andere Reiseart sind nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich, es sei denn, dass der Reisende für die ursprünglich gebuchte Reise einen Ersatzreiseteilnehmer stellt. Gegebenenfalls fallen Stornogebühren entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten für den Reisenden an. Im übrigen berechnet der Veranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden Bearbeitungskosten, mindestens jedoch DM 80.-.
7. Bei Umbuchungen und Stornierungen ab Ausstellungstag der Flugdokumente, spätestens jedoch ab 21 Werktagen vor Reiseantritt, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von € 75.- bis € 150.- pro Ticket je nach Fluggesellschaft an.
 

VII. Haftung des Reiseveranstalters
1. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters ist beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt besonders für die Haftungsbedingungen nach dem Warschauer Abkommen, bzw. dem Guadalajara Abkommen bzw. dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Person beschränkt
a. soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 

VII. Mitwirkungspflichten des Reisenden
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalters beanstanden und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung bzw. Agentur ist nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie hat aber auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen. 
3. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne  Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Das Abhilfeverlangen kann auch gegenüber dem Reiseleiter erklärt werden.
4. Ansprüche aufgrund vollständiger Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Firma FlyGolf oder dem buchenden Reisebüro geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die vorgenannten Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. 
 

VIII. Absage durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt
1. Soweit im Prospekt und/oder in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der Reiseveranstalter die Reise bis 21 Tage vor ihrem Beginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen. Der Reisende kann bei einer Absage der Reise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) unmöglich, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Reiseabsage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, so bezahlt der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie etwaige Mehrkosten (z.B. notwendiger verlängerter Aufenthalt). Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung (z.B. durch Beförderung mit Linienflugzeugen) tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte. 
Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem Reisenden zu.  

 

Nürnberg, 19.08.2009

 

 

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